Scherenschnitt und Urheberrecht

von Dr. Frank Zentz

Die vorliegende Darstellung soll einen kurzen Überblick über urheberrechtliche Fragestellungen bieten, die sich im Zusammenhang mit der Schaffung und Verwertung von Scherenschnitten ergeben können.

Aufgabe des Urheberrechts ist es, dem individuellen Urheber die ausschließliche Befugnis zur Verwertung einzuräumen und ihm damit die Vergütung für seine Arbeit der Werkschöpfung zu sichern. Dem Urheber steht ein Anspruch auf wirtschaftliche Kompensation grundsätzlich immer dann zu, wenn sein Werk genutzt wird.

Bei Scherenschnitten handelt es sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle um Werke der sog. bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1, Nr. 4 UrhG), da ihnen im Unterschied zu Werken der sog. angewandten Kunst der diese charakterisierende Gebrauchszweck fehlt.

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) weist dem Urheber verschiedene Nutzungsrechte zu. Diese bilden den Rahmen, innerhalb dessen dem Urheber das alleinige Recht zusteht, sein Werk zu nutzen und Dritte von der Nutzung des Werkes auszuschließen. Den Verwertungsrechten liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Urheber angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird, zu beteiligen ist.

Von besonderer Bedeutung für den Scherenschnittkünstler als Urheber ist das Recht zur Verwertung seines Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1, Nr. 1 UrhG), i.e. insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), sowie das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Daneben hat er – praktisch wohl eher selten relevant – das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG), worunter insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG) fallen. Für keines der Verwertungsrechte ist eine gewerbs-mäßige Nutzung erforderlich.

Für den Scherenschnittkünstler von besonderem Interesse ist sein Recht, sein Werk – den Scherenschnitt – zu vervielfältigen und zu verbreiten. In den Genuss eines Originals kommt, v.a. wenn Originalschnitte veräußert worden sind, nur ein beschränkter Personenkreis. Durch die Vervielfältigung des Scherenschnitts, beispielsweise in Form einer Kopie, kann der Künstler einen sehr viel größeren Personenkreis erreichen. Die Vervielfältigung des Scherenschnitts schafft zugleich auch die Voraussetzung für seine Verbreitung. Dabei sind das bei der Vervielfältigung angewendete Verfahren und die Anzahl, ebenso wie die Vervielfältigung in einer anderen Größe oder in einem anderen Format, nicht maßgeblich.

Für die wirtschaftliche Verwertung der Urheberrechte kommt den Nutzungsrechten eine besondere Bedeutung zu. Der Veröffentlichung seines Scherenschnitts durch Dritte hat der Künstler zuzustimmen. Seine an dem Scherenschnitt aufgrund der Verwertungsrechte bestehende Verwertungsbefugnis kann der Scheren-schnittkünstler einem Dritten gegen Zahlung einer Vergütung übertragen. Dieser erhält damit ein Nutzungsrecht (§§ 28ff., 31ff. UrhG), beispielsweise für einen Nachschnitt, den Abdruck in einem Druck-erzeugnis oder den Druck von Postkarten o.ä. Geschieht dies nicht, hat der Künstler der Veröffentlichung oder Verwertung des Scherenschnitts nicht zugestimmt, liegt eine Verletzung seines Urheberrechts vor. Die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch hat der Urheber allerdings hinzunehmen.

Eine einschneidende Beschränkung findet der Schutz der Urheberrechte in der Begrenzung der Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

 

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