Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der zum 24. August 1995 errichtete Verein führt den Namen „Deutscher Scherenschnitt-verein e.V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Scherenschnittes und Schattenbildes als Form der Kunst sowie der Erforschung der historischen Entwicklung von Scherenschnitt und Schattenbild.
Dies wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Fachkongressen, die Unterstützung kunsthistorischer Forschungsarbeit, den Aufbau einer Sammlung, die Herausgabe von Primär- und Sekundärliteratur sowie entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

2) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Sie sollen sich in besonderer Weise für das Erreichen der Vereinszwecke eingesetzt haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3) Von der Mitgliederliste gestrichen werden kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Sie kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

4) Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins vorliegen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der  Mitglieder-versammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres oder bei Eintritt in den Verein fällig.

 

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Wahl von zwei Kassenprüfern.

e) Beschluss des Haushaltsplanes.

f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Ersten, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bestimmt anschließend eine/n Leiter/in.

2) Das Protokoll wird von der/dem Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt  die/der Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

3) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wahlen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

4) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse etc. beschließt die Mitgliederversammlung.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.

6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es hat mindestens folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Leiter/in der Versammlung und Protokollführer/in, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Art der Abstimmung, Abstimmungsergebnis. Bei Satzungs-änderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung   beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf   Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung vor Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes. 

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus Erster/Erstem Vorsitzenden, Zweiter/Zweitem Vorsitzenden, Schriftführer/in, Schatzmeister/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Erster/Erste Vorsitzende/r, Zweite/r Vorsitzende/r. Jeder von Ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der Zweite Vorsitzende/r nur im Falle der Verhinderung der/des Ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Ein Vertreter des Beirats oder weitere Mitglieder können beratend, aber ohne Stimmrecht durch den Vorstand zu dessen Sitzungen eingeladen werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt in den Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal jährlich von der/dem Ersten Vorsitzenden oder von der /dem Zweiten Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.

2) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die/der Erste oder die/der Zweite Vorsitzende anwesend ist. 

3)  Die Beschlüsse des Vorstands sind zu zu protokollieren. Die Protokolle sind von der/dem Sitzungsleiter/in sowie der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.

4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Abstimmung durch Unterschrift erklären. Das Dokument ersetzt das schriftliche Protokoll des Beschlusses.

 

§ 14 Beirat und Arbeitsgruppen

1) Der Beirat kann den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszweckes sowie insbesondere bei fachlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen. Über seine Einsetzung, Mitgliederzahl und Aufgaben beschließt die Mitgliederversammlung, die auch seinen Bericht entgegennimmt.

2) Die Mitglieder des Beirates wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte eine/n in die Vorstandssitzung zu entsendenden Vertreter/in.

3) Für besondere Aufgaben im Rahmen der Ziele und Zwecke des Vereins können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Sie sind nach Erfüllung der übertragenen Aufgaben wieder aufzulösen. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Erste und die/der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abtragung aller Verbindlichkeiten an eine von der den Verein auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Scherenschnittes als Form der Kunst sowie der Erforschung seiner historischen Entwicklung zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 09. Juni 2012 beim Registergericht (VR 6383) Stuttgart eingetragen.

 

 

 

 

 

 

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